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Preisübersicht – Pflegesätze

Die Leistungen und Preise werden mit den Pflegekassen und Sozialhilfeträgern verhandelt und in Form einer Vergütungsvereinbarung abgeschlossen. Je nach Pflegestufe des Bewohners werden die Entgelte monatlich im Voraus berechnet.

Irrtümer und Änderungen vorbehalten!

Pflegestufe Pflege U+V* Invest Gesamt
Tag
Gesamt
Monat**
Anteil
Pflegekasse
Eigenanteil
0 23,28 17,13 17,91 58,32 1.774,09 -0,00 1.774,09
1 43,00 17,13 17,91 78,04 2.373,98 -1.023,00 1.350,98
2 55,95 17,13 17,91 92,30 2.807,77 -1.279,00 1.528,77
3 69,52 17,13 17,91 106,21 3.230,91 -1.510,00 1.720,91


*  Unterkunft & Verpflegung bei ausschließlich sondenernährten Bewohnern 12,43
** Berechnung mit Durchschnittswert (30,42 Tage)
 

Die Pflegesätze bedeuten im Einzelnen:

„Pflege“ steht für alle pflegebedingten Aufwendungen und sind je nach Einstufung unterschiedlich. Der Entgeltbereich „U+V“ bezeichnet den Leistungsbereich Unterkunft und Verpflegung und ist für jeden Bewohner gleich hoch. „Invest“ steht für die investitionsbedingten Aufwendungen des Gebäudes. Der Betrag ist für jeden Bewohner gleich.


Zur Deckung der Heimkosten sind nachfolgende Punkte zu beachten:

  • Pflegekassenleistungen

Die Pflegekasse zahlt in Abhängigkeit der Pflegebedürftigkeit die oben genannten Beträge bis 1.510 € in der Pflegestufe III 
(bei Kurzzeit- / Verhinderungspflege: unabhängig von der Pflegeeinstufung bis max. 1.510 € für max. 28 Tage je Kalenderjahr).
Beihilfeberechtigte (z.B. Beamte oder deren Ehegatten) müssen einen Kostenübernahmeantrag bei der zuständigen Beihilfestelle abgeben.
 

  • Sozialhilfe

Ist damit das Heimentgelt noch nicht abgedeckt, kann ein Antrag auf Hilfe zur Pflege beim örtlichen Träger der Sozialhilfe (Kreis Steinfurt) gestellt werden. Dazu wird das Vermögen des Heimbewohners herangezogen und bis auf einen Freibetrag den Sozialhilfeleistungen angerechnet (siehe auch unter „Informationen zur Gewährung von Sozialhilfe“). Die Renten sollen unmittelbar nach Einzug an die Einrichtung umgeleitet werden. 

Entgeltberechnung bei vorübergehender Abwesenheit
(Krankenhaus, Urlaub o.ä.)

Bei vorübergehender Abwesenheit wird grundsätzlich ein Leistungsentgelt nach Maßgaben des Rahmenvertrages des Landes Niedersachsen gem. § 28 Abs. 2 SGB XI berechnet. Abwesenheiten werden demnach ab dem 4. Tag (ohne Berücksichtigung des Abreisetages) berücksichtigt, die Pflegekosten und die Kosten für Unterkunft & Verpflegung werden jeweils zu 75 % weiter berechnet. Der Tag der Rückkehr wird wieder voll berechnet. Investitionskosten werden durchgehend weiter berechnet.


Downloads


Wir bieten Ihnen an, nachfolgende Dateien zur Anmeldung und Information von unserer Seite herunter zu laden. Sie können die Formblätter für einen möglichen Heimeinzug verwenden und uns auch gerne ausgefüllt zurück senden.

Folgende Unterlagen stehen zum Download zur Verfügung:

1. Aufnahmeantrag (Word)

2. Ärztlicher Fragebogen (Word)

3. Information "Hilfe zur Pflege" (PDF)

 

 

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